Satzung
Satzung des Vereins Liberaler Hochschulgruppen Bayern e.V.
- Artikel 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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- Der hier verfasste Verein trägt den Namen „Liberale Hochschulgruppen Bayern e.V.“. Er verwendet auch das Namenskürzel „LHG Bayern“.
- Der Verein hat seinen Sitz in München.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Artikel 2 Zweck und Ziele des Vereins „Liberaler Hochschulgruppen Bayern“
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- Im Verein Liberaler Hochschulgruppen Bayerns arbeiten liberale und unhabhängige Studierende zusammen, die sich gemeinsam für die Idee des politischen Liberalismus einsetzen. Der Verein Liberaler Hochschulgruppen Bayerns ist eingegliedert in den Bundesverband der Liberalen Hochschulgruppen und vertritt die Interessen seiner Mitglieder auf Bundesebene. Die Rechte der einzelnen Mitgliedsgruppen im Bundesverband bleiben unberührt.
- Der Zweck des Vereins Liberaler Hochschulgruppen Bayern besteht in
- Der Erarbeitung von Studien- und Hochschulreformvorschlägen
- Konzeptionelle Mitarbeit an Hochschul- und Sozialgesetzgebung, soweit sie studentische Belange berührt
- Vertretung aller Studierendenen in den Hochschulgremien
- Förderung der Studierendenen in den Hochschulgremien
- Sachliche Information der Studentenschaft und der Öffentlichkeit über aktuelle Probleme der Hochschulen und der Studierendenen
- Eintreten für die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierendenen
- Der Verein Liberaler Hochschulgruppen Bayerns verfolgt ihre Ziele im einzelnen durch:
- Förderung und Unterstützung der ihr angehörenden Mitgliedsgruppen
- Förderung der Neugründung von Mitgliedsgruppen (Hochschulgruppen) an Universitäten und Hochschulen, an denen noch keine Mitgliedsgruppe besteht
- Eigene publizistische Tätigkeit
- Zusammenarbeit mit Institutionen, Gesellschaften und Verbänden, die gleiche Ziele verfolgen, insbesondere der Friedrich Naumann Stiftung, der Thomas Dehler Stiftung, sowie den Jungen Liberalen. Parlamentarischer
- Forum für den Erfahrungs- und Meinungsaustausch seiner Hochschulgruppen und Mitglieder
- Artikel 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein Liberaler Hochschulgruppen Bayerns ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins Liberaler Hochschulgruppen Bayerns dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins Liberaler Hochschulgruppen Bayerns. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins Liberaler Hochschulgruppen Bayern fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.
- Artikel 4 Mitgliedschaft
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- Mitglied des Vereins Liberaler Hochschulgruppen Bayern ist jede natürliche Person, die
- An einer bayerischen Hochschule immatrikuliert und Mitglied der, an dieser Hochschule aktiven, Mitgliedsgruppe des Vereins Liberaler Hochschulgruppen Bayerns ist und
- Sich zu dieser Satzung bekennt
- Über die Aufnahme einer natürlichen Person in die Mitgliedsgruppe seiner Hochschule entscheidet die Mitgliedsgruppe.
- Die Aufnahme einer Mitgliedsgruppe ist schriftlich beim Verein Liberaler Hochschulgruppen Bayern zu beantragen. Alternativ kann der Landesvorstand auch Mitgliedsgruppen einladen. Die Landesmitgliederversammlung entscheidet mit einer Zweidrittelmehrheit über die Aufnahme der Gruppe.
- Sollte es für natürliche Personen nicht möglich sein, an ihrer Hochschule eine Mitgliedsgruppe zu gründen, kann eine Aufnahme direkt in den Verein Liberaler Hochschulgruppen Bayern beantragt werden. Eine natürliche Person muss an einer Hochschule in Bayern immatrikuliert sein.
- Die Mitgliedsgruppen melden bei Eintritt in den Verein Liberaler Hochschulgruppen Bayern sowie bei Änderungen dem Vorstand des Vereins Liberaler Hochschulgruppen Bayern die Namen der Mitglieder. Ist dies nicht möglich, sind sie mindestens verpflichtet, eine E-Mail-Adresse zu melden, über die die Mitgliedsgruppe erreicht werden kann, sowie eine Mitgliederliste einzureichen.
- Die Mitgliedsgruppen sind rechtlich selbstständig und sollen sich eine Satzung geben. Die Gruppen sind verpflichtet, den Entscheidungen des Landesschiedsgerichts nachzukommen und eine dementsprechende Bestimmung in ihre Satzung aufzunehmen, falls sie eine solche haben. Die Satzungen der Mitgliedsgruppen dürfen den Grundsätzen dieser Satzung nicht widersprechen.
- Der Verein Liberaler Hochschulgruppen Bayern behält sich vor, Ehren- und Fördermitglieder aufzunehmen. Ehrenmitglieder entrichten keinen Mitgliedsbeitrag. Fördermitglieder fördern die Arbeit und die Verwirklichung der Ziele des Vereins Liberaler Hochschulgruppen Bayern durch eine beratende Funktion und finanzielle Mittel. Beide haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Über die Aufnahme einer natürlichen Person als Ehren- oder Fördermitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die Mitgliedschaft eines Ehren- oder Fördermitglieds endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein Liberaler Hochschulgruppen Bayerns.
- Eine Mitgliedsgruppe oder ein Gruppenmitglied kann nicht Mitglied des Vereins Liberaler Hochschulgruppen Bayern sein und daneben einer anderen Organisation angehören, deren Ziele und Tätigkeiten im Widerspruch zu den Grundsätzen oder Zielen des Vereins Liberaler Hochschulgruppen Bayern stehen.
- Die Mitgliedschaft eines Gruppenmitglieds im Verein Liberaler Hochschulgruppen Bayerns endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus der Mitgliedsgruppe, der es angehört, mit dem Austritt der Mitgliedsgruppe aus dem Verein Liberaler Hochschulgruppen sowie spätestens 4 Monate nach der Exmatrikulation.
- Die Mitgliedschaft einer Mitgliedsgruppe endet mit Austritt oder Ausschluss aus dem Verband. Der Austritt erfolgt in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand des Vereins Liberaler Hochschulgruppen Bayern.
- Eine Mitgliedsgruppe kann auf Antrag des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn sie vorsätzlich und andauernd gegen die Satzung oder die Grundsätze des Vereins Liberaler Hochschulgruppen Bayern verstößt und ihr dadurch Schaden zufügt. Insbesondere Anhaltspunkte hierfür sind Verstöße gegen Artikel 6 Absatz 3 dieser Satzung. Über den Antrag entscheidet das Landesschiedsgericht. Berufung zum Bundesschiedsgericht ist für beide Seiten zugelassen.
- Mitglied des Vereins Liberaler Hochschulgruppen Bayern ist jede natürliche Person, die
- Artikel 5 Rechte der Mitgliedsgruppen und Gruppenmitglieder
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- Jede Mitgliedsgruppe und jedes Gruppenmitglied soll, im Rahmen der Gesetzte und dieser Satzung die Zwecke des Vereins Liberaler Hochschulgruppen Bayern fördern und sich innerhalb der satzungsgemäßen Organe an der politischen und organisatorischen Arbeit beteiligen.
- Die Beteiligung erfolgt insbesondere durch
- Die Mitarbeit am Programm der Mitgliedsgruppen und des Landesverbandes
- Einflussnahme auf die politische Arbeit
- Die Prüfung der Rechenschaftsberichte der Organe, Delegierten und Repräsentanten; – Jedes Mitglied und jede Mitgliedsgruppe hat das Recht, den Rechenschaftsbericht der Organe entgegenzunehmen und dazu Stellung zu nehmen. Das jeweilige Organ muss auf Wunsch auf die Stellungnahme antwortend.
- Mitwirkung bei der Aufstellung von Bewerbern für interne und öffentliche Wahlen
- Wahrnehmung des Stimm- und Antragsrecht auf Gruppen- und Landesebene
- Jedes Gruppenmitglied hat das Recht Ämter zu übernehmen, für allgemeine Wahlen als Bewerber benannt und für öffentliche Ämter in Vorschlag gebracht zu werden
- Artikel 6 Pflichten der Mitgliedgruppen und Gruppenmitglieder
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- Jede Mitgliedsgruppe und jedes Gruppenmitglied hat die Pflicht sich für die Ziele der Liberalen Hochschulgruppen einzusetzen und ihre Interessen zu vertreten.
- Wer ein Amt innerhalb einer Mitgliedsgruppe oder des Landesverbandes übernimmt, ist verpflichtet, dieses gewissenhaft zu führen und über sein Amt Rechenschaft abzulegen.
- Jede Mitgliedsgruppe und jedes Mitglied hat sich jeder Handlung zu enthalten, die dem Verein Liberaler Hochschulgruppen Bayerns schadet. Insbesondere bei Äußerungen in Medien und generell in der Öffentlichkeit ist auf das Gesamtinteresse des Vereins Liberaler Hochschulgruppen Bayern Rücksicht zu nehmen. Es gilt die Treuepflicht.
- Artikel 7 Organe des Vereins Liberaler Hochschulgruppen Bayern
- Die Organe des Vereins Liberaler Hochschulgruppen Bayern sind:
- Die Landesmitgliederversammlung (LMV)
- Der Landesvorstand (LaVo)
- Das Landesschiedsgericht (LSG)
- Artikel 8 Mitgliederversammlung
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- Die Landesmitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins Liberaler Hochschulgruppen Bayern.
- Zu ihren ausschließlichen Rechten zählen
- Satzungsänderungen,
- Änderung der Beitragsordnung,
- Entlassung, Wahl und Entlastung des Vorstandes,
- Wahl mindestens zweier Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
- Wahl des Landesschiedsgerichtes,
- Auflösung des Landesvereins.
- Stimm- und Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der aufgenommenen Mitgliedsgruppen, sowie alle direkt aufgenommenen natürlichen Personen. Es gilt der aktuelle Mitgliederstand, der dem Landesvorstand eine Woche nach Ladung vorliegt. Der LMV bleibt es vorbehalten weiteren anwesenden Mitgliedern ein Stimmrecht zu erteilen.
- Die Mitgliederzahl ist dem Landesverband durch die Mitgliederliste der Gruppe offenzulegen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, und mindestens aus drei Mitgliedsgruppen Mitglieder anwesend sind.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen behandelt.
- Satzungsänderungen, eine Änderung des Verbandszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Ortsgruppen und einzelmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitteilung per E-Mail ist ausreichend. Im Einzelfall kann auf Antrag eines einzelnen Mitglieds kann auf dessen Kosten eine Mitteilung per Brief erfolgen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und sollen befristet werden.
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal im Jahr schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen, bei Satzungsänderungen sowie Änderung der Beitragsordnung 4 Wochen, geladen. Die Ladung kann über E-Mail erfolgen. Der Ladungspflicht ist Genüge getan, wenn an alle gemeldeten E-Mail-Adressen eine Einladung versandt wurde. Nichtmeldung der E-Mail-Adresse(n) fällt bzw. fallen der Mitgliedsgruppe zu Last.
- Der Vorstand hat ferner eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Ferner ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen wenn dies von einem Viertel der Mitglieder beantragt wird. Die antragstellenden Mitglieder müssen mindestens drei verschiedenen Mitgliedsgruppen angehören.
- Änderungen zur Beitragsordnung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Diese müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitteilung per E-Mail ist ausreichend.
- Artikel 9 Der Landesvorstand
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- Der Landesvorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der Landesvorstand besteht aus einem Vorsitzenden sowie mindestens zwei stellvertretenden Vorsitzenden, wovon einer für die Finanzen zuständig ist.
- Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung einen Vorschlag über die Anzahl weiterer zu wählender Stellvertreter und Beisitzer.
- Der Vorstand und die Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung in getrennter und geheimer Wahl für ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
- Gewählt ist derjenige Bewerber, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Bewerber im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Erreichen die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen zusammen das Quorum nicht, steht auch der Kandidat mit den dritt meisten Stimmen erneut zur Wahl. Nach dem dritten Wahlgang genügt die relative Mehrheit.
- Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
- Spätestens drei Monate nach Ablauf des Amtsjahres muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. Geschieht dies nicht, kann das Landesschiedsgericht auf Antrag eines Mitglieds oder einer Mitgliedsgruppe einen Termin für Neuwahlen festlegen.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet durch Ablauf des Amtsjahres oder durch
- Rücktritt oder
- konstruktives Misstrauensvotum der Mitgliederversammlung gegen einzelne oder alle Mitglieder des Landesvorstands. Das konstruktive Misstrauensvotum erfolgt durch Antrag auf der LMV. Es hat Erfolg, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder für ihn stimmt (absolute Mehrheit).
- Austritt aus dem Verein Liberaler Hochschulgruppen Bayerns oder der Ortsgruppe, soweit nicht innerhalb von einem halben Jahr in eine andere Ortsgruppe ein-, oder wieder dem Verein Liberaler Hochschulgruppen Bayerns beigetreten wird.
- Tod des Amtsträgers.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden oder sonstigem vorzeitigem Ende der Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes übernimmt ein anderes Mitglied auf Vorschlag aus der Mitte des Vorstands die betroffenen Aufgaben kommissarisch bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung.
- Sollte der gesamte Vorstand zurücktreten ist umgehend zur Mitgliederversammlung mit Neuwahlen zu laden. Die Vorstandsgeschäfte können bis dahin kommissarisch an eine Person übertragen werden.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Verwaltung betrauen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über seine Versammlung und Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Er kann sich und seinen Beisitzern eine Geschäftsordnung geben.
- Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Geschäfte. Jedes Vorstandsmitglied legt der Mitgliederversammlung zum Ende der Amtszeit einen Rechenschaftsbericht vor.
- Artikel 10 Das Landesschiedsgericht
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- Das Landesschiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Beisitzern, sowie drei Ersatzmitgliedern, die alle nicht dem Landesvorstand angehören dürfen. Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins Liberaler Hochschulgruppen Bayern sein.
- Das Landesschiedsgericht ist zuständig bei allen rechtlichen Streitigkeiten innerhalb des Landesverbandes.
- Es findet die Schiedsordnung des Bundesverbandes Liberaler Hochschulgruppen entsprechend Anwendung.
- Artikel 11 Finanzen
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- Der Verein Liberaler Hochschulgruppen Bayerns kann Mitgliedsbeiträge erheben. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt.
- Die Finanzen werden durch den Schatzmeister verwaltet. Hierfür ist er berechtigt im Namen des Vereins Liberaler Hochschulgruppen Bayern ein Konto zu eröffnen, dies zu führen, und das Vermögen des Verbands zu verwalten.
- Bei Verhinderung werden die Aufgaben des Landesschatzmeisters durch eine andere Person wahrgenommen, die der Landesschatzmeister vorschlägt und durch den Landesvorstand bestätigt wird.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins Liberaler Hochschulgruppen Bayern sein. Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht zur Einsicht in sämtliche Unterlagen, die die Finanzen des Vereins Liberaler Hochschulgruppen Bayern betreffen. Vor Stattfinden der Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands ist außerdem eine Kassenprüfung vorzunehmen und ein Bericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
- Bei Auflösung des Vereins Liberaler Hochschulgruppen Bayern e.V. fällt das Guthaben der „Thomas-Dehler-Stiftung“ zu.
- Artikel 12
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- Der Verein Liberaler Hochschulgruppen Bayerns kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Daten der Mitglieder sowie weiterer Personen erheben, verarbeiten und nutzen. Dies ist ausschließlich für die Verfolgung der Ziele des Vereins Liberaler Hochschulgruppen Bayern zulässig.
- Die Mitgliedsgruppen sollen in ihren Satzungen, so sie über solche verfügen, die Weitergabe der Daten ihrer Mitglieder an den Verein Liberaler Hochschulgruppen Bayerns vorsehen. Wo dies nicht geschieht, sollen sie ihre Mitglieder vor der Weitergabe entsprechend unterrichten und die Zustimmung einholen.
- Artikel 13: Salvatorische Klausel
- Sollte eine oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden Satzung geltendem höherrangigen Recht widersprechen und mithin unwirksam werden, treten die Regelungen des geltenden Rechts entsprechend an die Stelle der Einzelregelungen. Die Satzung im Übrigen bleibt dessen ungeachtet bestehen.
- Artikel 14: Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung am 11. Dezember 2008 in Kraft. Die Satzung wird mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 12. Juni 2009 geändert.
München, 12. Juni 2009
